Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit
1.1. Diese Allgemeinen Geschä1sbedingungen (AGB bzw. Verkaufsbedingungen) gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und sonsDge Leistungen (gemeinsam nachfolgend auch als „Lieferungen“ bezeichnet) der SUYIN GmbH (SUYIN).
1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, jurisDschen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
1.3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen von SUYIN gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschä1sbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SUYIN ihrer Geltung ausdrücklich zugesDmmt hat. Dieses ZusDmmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und SUYIN den AGB des Käufers nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.4. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukün1igen Geschä1e mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschä1e verwandter Art handelt.
1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derarDger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schri1licher Vertrag bzw. die schri1liche BestäDgung von SUYIN maßgebend.
2. Angebote, Dokumente und Muster
2.1. Die Angebote von SUYIN sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn SUYIN dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-/EN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen hat.
2.2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, ist SUYIN berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei SUYIN anzunehmen.
2.3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster etc., behält SUYIN sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt werden und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, SUYIN erteilt dazu dem Käufer eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Auf Verlangen sind SUYIN sämtliche solche Dokumente und Muster zurückzugeben.
3. Preise
3.1. Preise verstehen sich in der offerierten Währung, verpackt, exklusive Umsatzsteuer und, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, entsprechend FCA SUYIN Werk/Lager (Incoterms 2020). Der Ort des SUYIN Werks/Lagers ergibt sich aus dem Angebot.
3.2. SUYIN behält sich angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vor. Als Maßstab für veränderte Materialkosten werden insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Preise an der London Metal Exchange (LME Index) verwendet. Eine Preisveränderung erfolgt dann, wenn der LME Index sich um über 7 % nach oben oder unten verändert. Die Anpassung richtet sich bei Verwendung des LME Index nach den anteilig in den Produkten enthaltenen Metallanteilen.
3.3. Sofern sich durch externe, nicht durch SUYIN steuerbare Faktoren die Kosten für Produkte signifikant verändern, insbesondere bei den Materialkosten, durch Änderungen der vereinbarten Abnahmemengen durch den Käufer, oder bei den Kundenanforderungen, wird SUYIN neue Preisangebote an den Käufer unter Berücksichtigung der veränderten Bedingungen zustellen. Die darin enthaltenen Preise gelten ab dem 20. Kalendertag nach Zugang der angepassten Preisangebote an den Käufer, wenn der Käufer den neuen Preisen nicht widerspricht.
4. Zahlung
4.1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum netto zu begleichen. Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten.
4.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von SUYIN in der Rechnung mitgeteilte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich SUYIN vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
4.4. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass der Anspruch von SUYIN auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist SUYIN nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, kann SUYIN sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
5. Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
6.1. Ist die Lieferfrist als Zeitraum (und nicht als Termin) angegeben, beginnt sie mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung gemäß unveränderter Offerte.
6.2. Der Beginn der von SUYIN angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SUYIN berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3. Ob ein Lieferverzug von SUYIN als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von SUYIN als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer nur nachgewiesene Verzugsschäden geltend machen. SUYIN behält sich einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
6.4. Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die SUYIN zustehenden gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6.5. Für den Fall, dass SUYIN vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die SUYIN nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, hat SUYIN den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, ist SUYIN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) hat SUYIN unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von SUYIN stattgefunden hat, wenn SUYIN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn SUYIN im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. „Höhere Gewalt“ umfasst unter anderem: Krieg, Unruhen, Aufstände, Sabotageakte oder ähnliche Ereignisse, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, neu erlassene Gesetze und Verordnungen, Verzug auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen einer Regierung/ihrer Behörden, Feuer, Explosionen oder andere unvermeidbare Ereignisse, Fluten, Stürme, Erdbeben, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, oder andere außergewöhnliche Naturereignisse.
6.6. Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft. Unmöglichkeit einer Teillieferung oder Verzug mit einer Teillieferung berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.
6.7. Auf Wunsch des Käufers bietet SUYIN Verträge in der Weise an, dass die in der Auftragsbestätigung angegebene Menge der bestellten Waren nicht sofort, sondern in den in der Auftragsbestätigung genannten Lieferlosen, zeitlich versetzt, auf Abruf des Käufers, geliefert wird (Rahmenvertrag). In Rahmenverträgen sind die bestellten Mengen von Anfang an bindend und müssen spätestens zum in der Auftragsbestätigung genannten Laufzeitende der jeweiligen Auftragsposition vom Käufer abgerufen worden sein. Für den Fall, dass der Abruf nicht bis zum Laufzeitende erfolgt, lagert SUYIN die nicht abgerufenen Mengen für den Käufer für maximal 2 Monate ab Laufzeitende ein. SUYIN behält sich vor, die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 5% des Nettowarenwertes in Rechnung zu stellen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SUYIN durch die Einlagerung geringere Kosten entstanden sind.
6.8. Erfolgt auch innerhalb dieser 2 Monate trotz Aufforderung und Nachfristsetzung zum Abruf der eingelagerten Menge in Textform kein Abruf durch den Käufer, so behält SUYIN sich vor, nach Ablauf der 2 Monate ohne Aufforderung die Ware auf Kosten des Käufers zu liefern. Mit Auslieferung wird die Ware zur Zahlung fällig.
6.9. Verzögert oder verunmöglicht sich die Übernahme aus Gründen, die nicht von SUYIN zu vertreten sind, ist SUYIN berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten einzulagern. Die entsprechenden Verpflichtungen von SUYIN gelten hiermit als erfüllt.
6.10. Die Standard-Verpackung von SUYIN ist Kartonage, nicht stapelbar.
6.11. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte
(Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, kann SUYIN selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
6.12. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6.13. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich die Lieferung von SUYIN aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, hat SUYIN gegen den Käufer einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellt SUYIN dem Käufer diese Kosten in Rechnung.
6.14. Lässt der Käufer die Ware von einem Spediteur/Dritten bei SUYIN abholen oder holt er die Waren selbst bei SUYIN ab oder wird Ware von SUYIN an ein „Cross-Dock“ geliefert und dort vom Käufer übernommen, so ist der Käufer dazu verpflichtet, SUYIN innerhalb eines Monats nach Abholung der Ware bzw. nach Eintreffen der Ware beim „Cross-Dock“ Kopien der Transportdokumente sowie, im Fall der Ausfuhr der Ware aus der EU, Kopien der Zolldokumente zur Verfügung zu stellen. Sollten SUYIN die entsprechenden Dokumente nicht innerhalb der oben genannten Frist durch den Käufer zur Verfügung gestellt werden, behält SUYIN es sich vor, allfällige Umsatzsteuer sowie andere dadurch entstehende Kosten zu verrechnen bzw. dem Käufer in Rechnung zu stellen.
Der Käufer ist dazu verpflichtet sicherzustellen, dass SUYIN in jedem Zeitpunkt der Vertragsbeziehung die korrekte und gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer desjenigen Unternehmensteils (Haupthaus/Zweigniederlassung) bekannt gegeben wird, unter der der Käufer die Warenlieferung oder Dienstleistung der SUYIN in Auftrag gibt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum von SUYIN.
7.2. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an SUYIN ab. SUYIN nimmt die Abtretung an.
SUYIN ermächtigt widerruflich den Käufer, die an SUYIN abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht von SUYIN, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. SUYIN wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
Verhält sich der Käufer gegenüber SUYIN vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann SUYIN vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und SUYIN alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die SUYIN zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
7.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für SUYIN. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum von SUYIN stehen, erwirbt SUYIN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen SUYIN nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt SUYIN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer an SUYIN anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. SUYIN nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für SUYIN verwahren.
7.5. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von SUYIN hinzuweisen und SUYIN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit SUYIN ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber SUYIN, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten an SUYIN zu erstatten.
7.6. SUYIN verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt.
8. Werkzeuge
8.1. Sofern die Übertragung des Eigentums an den Käufer an Werkzeugen, die von SUYIN zum Zwecke der Herstellung der an den Käufer zu liefernden Waren, entwickelt, hergestellt oder beschafft werden, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, bleiben diese Werkzeuge Eigentum von SUYIN.
8.2. Der Käufer erwirbt auch bei teilweiser oder vollständiger Vergütung der Entwicklungs-, Herstellungs- oder Beschaffungskosten für diese Werkzeuge keinen Anspruch auf Übereignung der Werkzeuge selbst.
9. Gewährleistung
9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Gefahrübergang. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2. Vereinbarungen, welche SUYIN hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage der Mängelhaftung von SUYIN im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist.
9.3. Eine schriftliche Anzeige an SUYIN hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung von SUYIN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“ zu.
9.4. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht SUYIN als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob SUYIN eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringt. Für den Fall, dass die von SUYIN gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt SUYIN jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem ist SUYIN berechtigt, die von ihr zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.5. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Käufer nicht, die Erfüllung des ganzen Vertrages seitens SUYIN abzulehnen.
10. Haftung, Verjährung
10.1. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet SUYIN, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet SUYIN, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur: für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren, und/oder für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Die Haftung von SUYIN ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
10.2. Die sich gemäß 10.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden SUYIN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass SUYIN als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, zurücktreten oder kündigen.
10.4. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10.5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von SUYIN gelieferten Ware beim Käufer. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
11. Schutzrechte
SUYIN oder ihre verbundenen Gesellschaften sind und bleiben Inhaber aller Gewerblichen Schutzrechte, sofern nicht anders vereinbart. Bei Aufträgen, deren Ausführung Entwicklungsleistungen umfassen, ist SUYIN die alleinige Inhaberin des Entwicklungsergebnisses, einschließlich aber nicht beschränkt auf alle Konzepte, Zeichnungen, Muster, Ideen, Software, Dokumentationen sowie alle sonstigen Unterlagen und aller sich darauf beziehenden oder darauf angemeldeten Gewerblichen Schutzrechte. Nutzungsrechte oder Lizenzen für den Käufer am Entwicklungsergebnis oder an Gewerblichen Schutzrechten werden weder implizit noch explizit eingeräumt.
12. Vertraulichkeit
Der Käufer ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung von SUYIN erhaltene vertrauliche Informationen geheim zu halten und nicht Dritten weiterzugeben.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen SUYIN als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.2. Rechte, die SUYIN aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zustehen, werden durch diese AGB nicht berührt.
13.3. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von SUYIN in Pfarrkirchen ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
13.4. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers ist SUYIN darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).